Allgemeine Geschäftsbedingungen / Verkaufs- und Lieferungsbedingung
I. Abschlüsse
1. Alle Abschlüsse und Vereinbarungen werden für den Verkäufer erst durch eine dem Käufer schriftlich erteilte Zustimmung verbindlich. Abweichungen von den nachstehenden Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung des Verkäufers.
2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle in Zukunft mit dem Verkäufer getätigten Abschlüsse und Vereinbarungen. Die Einkaufsbedingungen des Käufers haben für die mit dem Verkäufer getätigten Abschlüsse keine Geltung, auch wenn dieser ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
3. Beanstandungen von Auftragsbestätigungen oder Rechnungen müssen innerhalb von einer Woche erfolgen; sie entbinden nicht von der Zahlungspflicht.
4. Angebote verstehen sich freibleibend.
Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen und Skizzen sind nur annährend verbindlich, soweit diese Angaben nicht ausdrücklich vereinbart worden sind.
In Ergänzung dieser Verkaufsbedingungen gelten auch die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der mit der Lieferung beauftragten Werke. Diese Bedingungen stellt der Verkäufer auf Wunsch des Käufers zur Verfügung.
II. Preise
1. Preise und Lieferfristen sind freibleibend.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Für alle Liefertermine- und fristen gilt grundsätzlich der Selbstbelieferungsvorbehalt, auch hinsichtlich notwendiger Ersatz- und Zubehörteile. Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche wegen verspäteter Lieferung oder teilweiser oder gänzlicher Nichtausführung des Auftrages sind ausgeschlossen.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Auftragnehmers oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
2. Für den Zeitpunkt der Lieferung zulässige Nachberechnungen, Preiserhöhungen infolge Erhöhungen der Einkaufspreise, Löhne oder Steuern gelten als vereinbart.
3. Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung offenen, unbehinderten Verkehrs auf den in Betracht kommenden Bahnwegen, Auto- und Wasserstraßen.
Ist Frankolieferung vereinbart, so hat der Käufer die Fracht vorzulegen. Gutschrift erfolgt nach Erhalt des Frachtbriefes. Anschlussgleisgebühren und sonstige Versandspesen gehen zu Lasten des Käufers, insbesondere Fehlfrachten, desgleichen Abgaben des Bundes usw., soweit diese uns von den Werken in Rechnung gestellt werden.
4. Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet, aber nicht zurückgenommen.
5. Versand bzw. Transport erfolgt ausnahmslos auf Gefahr und Kosten des
Empfängers. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Lagers, geht die Gefahr auf die Käufer über.
6. Hat der Besteller keine besonderen Versandvorschriften erteilt, so wird die Versendung auf dem nach unserem Ermessen besten Wege vorgenommen.
III. Höhere Gewalt
1. Ereignisse – gleich ob sie beim Verkäufer oder seinem Lieferanten eintreten -, die der Verkäufer im Rahmen seines Betriebsrisikos nicht zu vertreten hat und die ihm die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ihn, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
2. Die dem Verkäufer gegenüber abgegebene Erklärung seines Lieferanten gilt als ausreichender Beweis, dass der Verkäufer an der Lieferung behindert ist.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen haben stets in bar ohne Abzug oder durch Überweisung auf das Konto des Verkäufers zu erfolgen. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer bestritten werden, ist ausgeschlossen.
2. Die Einnahme von Wechsel und Scheck erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung und zahlungshalber. Wechsel werden nur vorbehaltlich der Diskontfähigkeit angenommen, darüber hinaus werden Wechsel und Schecks vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages gutgeschrieben, an welchem der Verkäufer endgültig über den Gegenstand verfügen kann. Sämtliche sich hieraus ergebenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestbenachrichtigung und Zurückleitung eines Wechsels bei Nichteinlösung übernimmt der Verkäufer keine Haftung.
3. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen und Provisionen gemäß den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite, mindestens jedoch in Höhe des Basiszinssatzes der EZB zuzüglich 8 % berechnet.
4. Lieferung von Ersatzteilen erfolgt, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, grundsätzlich per Nachnahme.
V. Verzug
Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden nach Abschluss dem Verkäufer Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsunfähigkeit und der Zahlungsbereitschaft des Käufers entstehen lassen – z. B. ungünstige Auskünfte, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Eröffnung des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder des Konkurses über das Vermögen des Käufers, Wechselproteste usw., so ist der Verkäufer berechtigt – ohne vom Vertrage zurückzutreten – Rückgabe der Ware zu verlangen (Kosten des Rücktransportes zu Lasten des Käufers) und sich auch erforderlichenfalls den Besitz verschaffen, ohne dass dem Käufer ein Zurückbehaltungs- oder ähnliches Recht zusteht. In diesen Fällen kann der Verkäufer sofortige Barzahlung fordern, auch wenn er Wechsel und Schecks hereingenommen hatte. Der Verkäufer ist auch berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferungen des Verkäufers bleiben bis zur Zahlung seiner sämtlichen Forderungen – gleich aus welchem Rechtsgrunde – sein Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besondere bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgen für den Verkäufer unter Ausschluss des Eigentumserwerb nach § 950 BGB, ohne den Verkäufer zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung des Verkäufers in Höhe des Rechnungswertes der von ihm gelieferten Vorbehaltsware.
2. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Eigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung.
Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
3. Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung der sämtlichen Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung an diesen abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiter veräußert wird. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer schon mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Vereinbarung verkauft, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand eines Kaufvertrages, Werk-, Werkslieferung oder ähnlichen Vertrages ist.
4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Absätzen 1, 2 und 3 auf den Verkäufer übergeht und eine Veräußerung nicht unter dem Zeitwert erfolgt. Zur anderen Verfügung über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung dem Dritten zur Zahlung an den Verkäufer bekanntzugeben.
5. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers insgesamt um mehr als 20 %, so ist dieser auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.
6. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Nachricht geben. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Feuer und Diebstahl zu versichern.
VII. Mängelrüge
1. Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen. Rügen versteckter Mängel sind 6 Wochen nach Empfang der Ware ausgeschlossen. Die Ware ist so zu belassen, wie sie sich im Zustand der Anlieferung befand. Für vom Verkäufer als Mangelhaft anerkannte Ware erfolgt nach Wahl des Verkäufers Neulieferung ordnungsgemäßer Ware gegen Rücknahme der mangelhaften Ware oder Ersatz des Minderwertes oder jedoch eine angemessene Nachbesserung. Son-stige Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrunde – sind ausgeschlossen.
Rücksendungen gelieferter Waren werden ohne vorheriger Zustimmung des Verkäufers nicht angenommen. Rücksendung hat frei Empfangsstation des Verkäufers zu erfolgen.
2. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch den Verkäufer.
VIII. Gewährleistung
Sofern etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt für gelieferte neue Großgeräte, Hubarbeitsbühnen, sonstige Maschinen, Anlagen und Motoren bei anerkanntem Gewährleistungsanspruch kostenlose Reparatur in der Werkstatt des Verkäufers oder in einer vom Verkäufer benannten Vertragswerkstatt.
Die Gewährleistung umfasst Materialersatz und Arbeitsleistung, aber nicht
eventuell anfallende Fracht-, Fahrt- und Transportkosten. Für Fremdreparaturen werden nur dann Kosten übernommen, wenn diese Arbeiten mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers ausgeführt wurden.
Für Folgeschäden, die sich aus einem eventuellen Ausfall der gelieferten Ware ergeben, wird keine Haftung übernommen.
Ergänzend gelten die Garantie und Gewährleistungsbedingungen der Lieferwerke des Verkäufers.
IX. Haftung
Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Personen-, Sach- und Vermögensschadens, auch für solche Schäden, die bei der Übergabe von Maschinen und Einweisung der Fahrer oder bei einer Überprüfung, Reparatur oder ähnlichem entstehen, werden nicht gewährt. Es ist Sache des Käufers, sich hierfür rechtzeitig Versicherungsschutz zu verschaffen. Soweit in Ausnahmefällen eine Haftung begründet sein sollte, wird lediglich eine Haftung für eigenes Verschulden übernommen. Für Verschulden von Unterlieferanten und anderen Herstellern wird eine Haftung nicht begründet. Der Veräußerer tritt stattdessen sämtliche Ansprüche gegen die genannten Personengruppen an den Käufer ab.
X.
Bei Lieferung von Altmaterial, gebrauchten Förderanlagen, gebrauchten Maschinen und Waren zu Sonderpreisen hat Abnahme vor Versand zu erfolgen. Nach Verladung gilt die Ware als bedingungsmäßig geliefert.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle Pflichten des Käufers ist Hannover.
2. Für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – auch für Wechsel- und Scheckprozesse – ist Gerichtsstand Hannover. Hat der Käufer seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland, kann der Verkäufer auch das für den Käufer örtlich zuständige Gericht außerhalb Deutschlands anrufen. Es gilt in jedem Falle Deutsches Recht.
XII.
Bei rechtlicher Unwirksamkeit oder Nichtigkeit eines Teiles der vorstehenden Bedingungen werden die übrigen Bestimmungen nicht berührt.